Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

R. Krieg Tafelwasseranlagen e.K.

§ 1 Allgemeines

1. Für die gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit unseren Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Etwaig davon abweichende oder dem entgegen stehende Bedingungen und / oder Gegenbestätigungen von Kunden gelangen uns gegenüber nur dann zur Geltung, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Mündliche und telefonische Erklärungen und / oder Vereinbarungen bedürfen zu deren Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Daten

Soweit der Kunde kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, erklärt sich dieser hiermit einverstanden, dass dessen für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung bzw. – abwicklung relevanten Kundendaten bei uns gespeichert (§ 28 Bundesdatenschutzgesetz) sowie an unsere direkten Geschäftspartner zwecks insbesondere Refinanzierung übermittelt werden. Im Übrigen verpflichten wir uns, Kundenbezogene Daten weder an sonstige Dritte zu verkaufen, noch mit solchen auszutauschen oder dorthin weiterzugeben, es sei denn, dass unsererseits dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht und / oder der Kunde dazu separat eingewilligt hat.

§ 3 Angebot, Preise, Vertragsabschluss

1. Sämtliche Angebote erfolgen stets freibleibend und erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch uns.

2. Unsere Preise verstehen sich ab Großhändler / Hersteller zzgl. Mehrwertsteuer, Transport und Verpackung. Sofern keine ausdrückliche Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preiserhöhungen wegen veränderter Lohn-, Material- oder Vertriebskosten für Lieferungen, die 6 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3. Ein rechtswirksamer Vertrag mit uns kommt entweder durch Rücksendung des vom Kunden rechtsverbindlich unterschriebenen Vertrages an uns mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Leistung beim Kunden zustande. Telefonische und mündliche Zusagen sind unverbindlich, soweit sie unserseits nicht schriftlich bestätigt wurden. Liefermöglichkeit und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

§ 4 Lieferumfang

Zum Lieferumfang gehört nur das im Kauf- bzw. Mietvertrag spezifizierte Material.

§ 5 Lieferzeit

1. Soweit wir Liefertermine nicht fix zugesagt haben, werden wir uns nach besten Kräften bemühen, angegebene Lieferdaten einzuhalten. Nach Tagen bemessene Lieferfristen bedeuten Arbeitstage.

2. Sofern Ausführungszeichnungen nachträglich von dem Kunden geändert oder nicht rechtzeitig übermittelt werden, können wir eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit verlangen.

3. Sollten wir im Einzelfall aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, selbst von unseren Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß beliefert werden, so werden wir uns bemühen, mit dem Kunden einen neuen angemessenen Liefertermin zu vereinbaren. Sollte hierüber eine Einigung mit dem Kunden nicht zustande kommen, behalten wir uns das Recht vor, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.

4. Betriebsstörungen, sowohl in unserem Betrieb, als auch in fremden Unternehmen, von denen die Herstellung und der Transport des Liefergegenstandes wesentlich abhängig ist, entbinden uns nach entsprechender, unverzüglicher Mitteilung an den Kunden von der Einhaltung vorgegebener Lieferfristen. Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten neben allen sonstigen Hemmnissen, die wir bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr, sowie alle Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden.

§ 6 Montage

1. Montagen, Überwachungen von Montagen, Montagekosten, Abnahmen nach der SchankV und Einweisungen gehören nur zu unserem Lieferumfang, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.

2.  Bei / vor vereinbarter Montagedurchführung in dafür geeigneten Räumen des Kunden ist dieser auf seine Kosten zur folgender Bereitstellung bzw. Handlungsvornahme verpflichet:     
- Strom und Wasser nebst der dazu erforderlichen bzw. geeigneten Anschlüsse,

- Schutzkleidung und Einhaltung von Schutzvorschriften, die aufgrund der Eigenart der
  Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind,

- Mitteilung von notwendigen Angaben über die Lage verdeckt liegender Strom-, Gas-,
  Wasserleitungen und ähnlichen Anlagen sowie der ggf. dazu erforderlichen statischen Daten.

3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die unsererseits nicht zu vertreten sind und in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen, so hat dieser in angemessenem Umfang die Kosten für Arbeits-, Warte-, Reise- und Vorbereitungszeiten der Montagemitarbeiter zu tragen.

4. Sofern zur ordnungsgemäßen Montage und Aufstellung Veränderungen am Inventar oder an den Räumlichkeiten des Kunden notwendig sind, so hat dieser solche Änderungen auf eigene Kosten und Gefahr vorzunehmen. Für diesen Fall besteht unsererseits keine  Rückbauverpflichtung bei Vertragsbeendigung.

5. Im Übrigen gelten für die Tätigkeit der durch uns eingesetzen Montagemitarbeiter diese allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Für Schäden, die von solchen Mitarbeitern in Ausführung oder aus Anlass ihrer Montage- bzw. Montageüberwachungstätigkeit verursacht werden, haften wir ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Dies mit Ausnahmen von Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit unsererseits keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden.

§ 7 Versand und Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies sowohl bei Versendung direkt von unserem Lager aus als auch - sofern die Lieferung unmittelbar vom Herstellerwerk an den Kunden erfolgt – ab entsprechender Übergabe durch das Herstellerwerk. Erfolgt nach erklärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Kunden nicht, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern die Versandart nicht vorgeschrieben ist, steht diese in unserem freien Ermessen.

2. Bei vereinbarter Lieferung mit Aufstellung und Montage erfolgt der Gefahrübergang mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Kunden in seinen Räumlichkeiten.

3. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

§ 8 Gewährleistung

1. Kunden, welche keine Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sondern Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, haben zur Aufrechterhaltung ihrer Gewährleistungsansprüche die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und etwaige Sachmängel oder Unvollständigkeit uns spätestens innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt bzw. Montage / Aufstellung schriftlich mitzuteilen. Danach können Beanstandungen, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, durch die vorgenannten Kunden nicht mehr geltend gemacht werden, für welche ergänzend die Regelungen des § 377 HGB gelten. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung binnen der vorgenannten Frist nicht feststellbar waren, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

2. Gegenüber Kunden, welche keine Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sondern Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, beträgt die Sachmängelgewährleistungsfrist für Neuwaren 12 Monate nach erfolgter Ablieferung bzw. Montage; bei gebrauchten Waren ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Gegenüber Kunden, welche Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, beträgt die Sachmängelgewährleistungsfrist für Neuwaren 24 Monaten nach erfolgter Ablieferung bzw. Montage; bei gebrauchten Waren 12 Monate.

3. Jeglicher Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Kunde oder Dritte eigenmächtig  ohne unsere zuvor schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an von / über uns gelieferten Ware vornehmen. Ferner bestehen keine Gewährleistungsansprüche für solche austauschbaren Teile der gelieferten Ware, welche der natürlicher Abnutzung und Verschleiß unterliegen, soweit dadurch beeinträchtigt.

4. Nach Ingebrauchnahme durch den Kunden der von uns gelieferten Geräte ist für deren hygienischen Zustand jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

 

§ 9 Zahlung

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Zugang zur Zahlung fällig.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt auf Waren im Wert von 120% der offenstehenden Forderungen zu begrenzen und die diesen Betrag übersteigende Waren aus dem Eigentumsvorbehalt freizugeben. Die Auswahl der weiterhin unter Eigentumsvorbehalt stehenden bzw. freizugebenden Waren treffen wir nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldo-Forderung.

2. Zur Weiterveräußerung oder sonstiger Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er von uns als Wiederverkäufer gekauft hat, solange die Weiterveräußerung im Zuge seines normalen Geschäftsverkehrs erfolgt und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten, tritt der Kunde hiermit in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Wird unser Eigentum zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

3. Der Kunde ist berechtigt, eigene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf selbst einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu unseren Gunsten erfolgten Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daneben sind wir auch selbst berechtigt, auf Kosten des Kunden die Abtretung gegenüber seinem Abnehmer offenzulegen. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

4. Etwaige Be- oder Verarbeitungen von Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung , Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.

5. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 11 Haftung

1. Unsere vertragliche und gesetzliche Haftung ist mit Ausnahme der Fälle von Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und / oder wesentlicher Vertragspflichten nur auf solche Vorkommnisse beschränkt, bei denen die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

2.  Ferner ist unsere Haftung nur auf Ersatz von solchen Schäden begrenzt, die typischerweise bei Geschäften, die Gegenstand des Auftragsverhältnisses mit uns sind, entstehen. Unsere Haftung umfasst nicht den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

3. Unsere Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt, soweit diese zwingend ist.

§ 12 Sonderregelungen für Mietverträge

1. Bei mit Kunden abgeschlossenen Mietverträgen verbleibt der Mietgegenstand in unserem Eigentum.

2. Der Mieter ist zum pfleglichen Umgang mit dem Mietgegenstand verpflichtet, hat diesen bis zur Vertragsbeendigung in dem Zustand zu erhalten, in welchem er ihn überlassen wurde und gemäß unserer Vorgaben zu verwenden. Ferner besteht die Verpflichtung des Kunden, unseren Anweisungen zur Wartung und Pflege der Mietsache gemäß Betriebsanweisung nachzukommen. Reparatur und Wartung sind ausschließlich durch unser Fachpersonal oder von uns dazu beauftragtes Fachpersonal durchzuführen. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, etwaig notwendig anfallende Prüfungen gemäß insbesondere DGUV V3 auf seine eigenen Kosten durchführen zu lassen.

3. Für den Fall einer Seitens den Kunden schuldhaften Beschädigung der Mietsache oder eines daran aufgetretenen Defekts durch unsachgemäßen Gebrauch oder Verwendung unzulässiger Flüssigkeiten, ist der Kunde uns gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser umfasst insbesondere Kosten für erforderlich werdende Ersatz-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten.

4. Ein von uns nicht zu vertretender bzw. unverschuldeter nur vorübergehende Ausfall der Mietsache oder Lieferengpass hinsichtlich des Zubehörs entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Fortzahlung der vereinbarten Miete. Vorübergehend ist ein Ausfall oder Lieferengpass, wenn er den Zeitraum von zwei Wochen nicht überschreitet.     

5. Uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ist das Recht eingeräumt, die Mietsache nach Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten zu überprüfen.            

6. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist es dem Kunden nicht gestattet, Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen, diese weiterzuvermieten oder zu veräußern oder den Aufstellungsort zu verändern. Für den Fall, dass der Kunde eigenmächtigt eine Umstellung der Mietsache oder sonstige Veränderungen daran vornimmt, haftet er für sämtliche dadurch am Gerät selbst entstehende als auch dadurch bedingte Folgeschäden.

7. Mit Beendigung des Mietverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, die Mietsache zur Abholung durch uns nach Terminsabsprache bereitzustellen. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Termins durch den Kunden, sind wir berechtigt, diesem zusätzlich anfallende Miet- und Anfahrtskosten zu berechnen.  

8. Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses durch schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters wird der gesamte für die vereinbarte Vertragszeit noch ausstehende Mietzins zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Der Kunde ist in einem solchen Fall allerdings berechtigt, uns gegenüber den Nachweis zu erbringen, dass uns aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

9. Ergänzend als auch vorrangig gelten die Regelungen des zwischen dem Kunden und uns gesondert abgeschlossenen Mietvertrages sowie diejenigen unserer hier allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen.

§ 13 Sonderregelungen für die Überlassung von Co2-Gasflaschen  

1. Die Überlassung an Kunden gelieferter wiederbefüllbaren Co2-Gasflaschen erfolgt ausschließlich leihweise und zur Entnahme der mitgelieferten Gasfüllung. Jede andere Benutzung ist dem Kunden – insbesondere aus Sicherheitsgründen – streng untersagt. Eine Weitergabe an Dritte oder erneute Befüllung durch einen anderen Lieferanten,  als das von uns eingesetzte, beliefernde Unternehmen von Co2-Gasflaschen, ist nicht gestattet. Die Unterschrift des Kunden auf dem Lieferbeleg erfolgt gleichzeitig zum Zeichen des Abschlusses des Leihvertrages für die Co2-Gasflaschen mit uns.

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2. Die leihweise überlassenen Co2-Gasflaschen hat der Kunde nach der Entleerung auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich bei nächster Gelegenheit an das jeweils von uns eingesetzte Lieferunternehmen zurückzugeben. Bei Co2-Gasflaschen, die der Kunde länger als 180 Tage  in seinem Besitz hat, fällt nach Ablauf jener 180 Tage eine Langzeitmiete in Höhe von € 0,24 pro Tag an. Wir sind berechtigt, dem Kunden den Wert der Co2-Gasflaschen gemäß unten stehender Ziff. 7. zu berechnen, wenn der Kunde die Co2-Gasflaschen nicht spätestens 24 Monate nach Bezug zurückgibt.


3. Die Rückgabe erfolgt gegen Quittierung. Der Kunde kann den Nachweis der Rückgabe nur durch Vorlage einer schriftlichen Quittierung erbringen. Zurückgegebene Co2-Gasflaschen werden nur dem Kunden gutgeschrieben, der die Co2-Gasflaschen bezogen hat. Dies gilt auch bei der Rückführung durch Dritte.


4. Die in unserer entsprechenden Rechnung / dem Co2-Gasflaschen-Kontoauszug ausgewiesenen Bestände an Co2-Gasflaschen beim Kunden hat dieser auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Einwendungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung / des Kontoauszugs bei uns zu erheben, andernfalls gelten die ausgewiesenen Bestände als vom Kunden anerkannt. Die Rechnung / der Kontoauszug hat die Wirkung einer Saldenbestätigung. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht an den Co2-Gasflaschen.

5. Der Kunde haftet für Verlust oder eine über die übliche Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinausgehende Beschädigung oder Verschmutzung der ihm überlassenen Co2-Gasflaschen. Wir sind nach 365 Tagen ab Anlieferung der Co2-Gasflaschen an die vom Kunden gewünschte Lieferanschrift berechtigt, deren Rückgabe bzw. andernfalls den Ersatzbeschaffungswert zu verlangen. Bei Verlust, irreparabler Beschädigung oder einer Beschädigung der Co2-Gasflaschen bei der die voraussichtlichen Instandsetzungskosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, sind wir berechtigt, Schadensersatz vom Kunden zu verlangen.

6. Dem Kunden ist es untersagt, jedwede Labels an den ihm überlassenen Co2-Gasflaschen anzubringen. Für jeden Fall der Anbringung solcherart Labeln werden dem Kunden € 25,00 pro Co2-Gasflasche für die Entfernung in Rechnung gestellt. Der Kunde haftet außerdem für alle Schäden und Kosten, die durch die Entfernung oder Beschädigung der Kennzeichnung der Co2-Gasflaschen verursacht werden.


7. Grundsätzlich gelten für die Ersatzbeschaffung von über R. Krieg Tafelwasseranlagen e.K. bezogene Co2-Gasflaschen  folgende Preise:

2 kg = € 110,00

6 kg = € 115,00

10 kg = € 120,00

Diese Preise gelten netto zzgl. jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer und sind ab dem 01.01.2020 gültig; Änderungen vorbehalten

Der Preis für die Ersatzbeschaffung von Co2-Gasflaschen richtet sich im Übrigen nach dem jeweils aktuellen Wiederbeschaffungswert.

§ 14 Entsorgung

Gemäß § 17 ElektroG obliegt uns die grundsätzliche Verpflichtung zur Rücknahme von alten Elektro- und Elektronikgeräten bei Belieferung von Kunden mit entsprechenden neuen Elektro- und Elektronikgeräten der gleichen Geräteart. Um diesem nachkommen zu können, ist der Kunde verpflichtet, uns über jeglichen Standortwechsel solcherart Altgeräte zu informieren für den Fall, dass er diese weiterveräußert oder aus anderen Gründen an Dritte abgegeben hat. Eine Entsorgung solcherart Altgeräte durch den Käufer ist nicht zulässig.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen ist Heiligkreuzsteinach.

2. Im Verhältnis zu Kaufleuten ist Gerichtsstand für alle sich aus der Vertragsbeziehung mit uns ergebenden Streitigkeiten Heidelberg. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

3. Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.

§ 16 Schlussbestimmung

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung tritt an deren Stelle eine ihrem Regelungsgehalt möglichst nahe kommende wirksame gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt sinngemäß beim Vorhandensein einer vertraglichen Lücke.